Schulanfänger 2024
„Lernen ist ein Abenteuer, bei dem wir uns auf die Überraschungen freuen.“
(Mario Quintana)
Anmeldung
Sehr geehrte Sorgeberechtigte,
für Ihr Kind beginnt am 1. August 2024 die Schulpflicht.
Nach §14 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG sind Sie damit verpflichtet, Ihr oben genanntes Kind in der für Sie zuständigen Grundschule anzumelden.
Wir bitten Sie, am 03.05.2023 im Sekretariat der Grundschule persönlich zum Anmeldungsgespräch zu erscheinen. Um einen reibungslosen Ablauf zu garantieren, erhalten Sie von uns über den Kindergarten einen Termin und die notwendigen Formulare. Sie können die Schulanmeldung auch gern online ausfüllen. Das Formular finden Sie auf dieser Seite.
Folgende Unterlagen sind mitzubringen:
- die Geburtsurkunde Ihres Kindes
- der von Ihnen ausgefüllte Anmeldebogen mit den Unterschriften aller Sorgeberechtigten und
- ggf. Kopien zur Sorgerechtserklärung bei nicht verheirateten Elternteilen, eventuelle Gutachten oder Bescheinigungen zur logopädischen/ergotherapeutischen Behandlung/Frühförderung
Wollen Sie Ihr Kind an einer Schule in freier Trägerschaft anmelden, benötigen wir eine schriftliche Zusage. Nach dem Aufnahmeverfahren an einer freien Schule ist diese nach § 4 Abs. 3 Satz 2 Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 20. Dezember 2010 verpflichtet, die Stammschule bis zum 20.Mai 2023 von der beabsichtigten Einschulung in Kenntnis zu setzen.
Für evt. Rückfragen stehen wir unter der Telefonnummer 036421/22867 zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
K. Heewig
Grundschulrektorin
Formulare zur Anmeldung
Termine für den Schulanfang
28.05.2024 2. Schnuppertag der Schulanfänger
30.05.2024 Elternabend
03.08.2024 feierliche Schuleinführung
Gesetzlichkeiten
119 Anmeldung zur Einschulung
(1) Alle Kinder, die bis zum 1. August des folgenden Jahres sechs Jahre alt werden, sind bei der Grundschule ihres Schulbezirks, bei Bestehen eines gemeinsamen Schulbezirks nach § 14 Abs. 1 Satz 2ThürSchulG an einer der zuständigen Grundschulen, anzumelden. Für die Anmeldung kann der Schulträger auch eine Gemeinschaftsschule vorsehen. (Für die Anmeldung an einer Grundschule im gemeinsamen Schulbezirk oder an einer Gemeinschaftsschule sind die §§139a bis c zu beachten.)
Ein Kind, das am 30. Juni eines Jahres mindestens fünf Jahre alt ist, kann auf Antrag der Eltern am 1. August desselben Jahres in die Schule aufgenommen werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter im Benehmen mit dem Schularzt.
(2) In der Zeit vom 15. bis 30. April eines jeden Jahres gibt der Schulleiter Ort und Zeit der Anmeldung zum Schulbesuch für das übernächste Schuljahr bekannt. Die Bekanntmachung erfolgt durch den Schulträger in ortsüblicher Weise. In Gemeinden mit mehreren Grund- und Gemeinschaftsschulen geschieht die Bekanntmachung für alle Schüler gemeinsam. Für jede Grundschule ist dabei der Schulbezirk anzugeben.
(3) Die Eltern melden die Kinder in der Zeit vom 2. bis 10. Mai zum Schulbesuch für das übernächste Schuljahr an. Bei der Anmeldung ist die Geburtsurkunde vorzulegen. Die Eltern unterrichten den Schulleiter über eine offensichtliche oder vermutete Behinderung des Kindes.
(4) Melden Eltern ihr Kind bei einer Schule in freier Trägerschaft an, so setzt diese im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 522) in der jeweils geltenden Fassung das zuständige Schulamt davon bis zum 20. Mai des Kalenderjahres vor der beabsichtigten Einschulung in Kenntnis.